| Satzung bis 24.11.2009 |
|
|
|
|
VEREINSSATZUNG des Turnvereins 1892 Hailer e.V.
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Turnverein 1892 Hailer e.V.“ (2) Sitz des Vereins ist Gelnhausen, Stadtteil Hailer (3) Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Gelnhausen eingetragen.
§ 2
Vereinsfarben
Die Vereinsfarben sind „weiß-rot“.
§ 3
Zweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke des Sports im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. (2) Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.
§ 4
Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. (3) Es darf keine Person durch Ausgabe, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 5
Sportarten
(1) Die Sportarten des Vereins sind: Turnen Tischtennis Tennis Tanzsport. (2) Über die Erweiterung der Aktivitäten des Vereins entscheidet der Vorstand.
§ 6
Mitgliedschaft in Verbänden
Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Hessen e.V. und seiner für die einzelnen Abteilungen zuständigen Fachverbände.
§ 7
Versicherungsschutz
(1) Alle Mitglieder sind gegen Sportunfälle über den Landessportbund Hessen e.V. versichert. (2) Versicherungsschutz gegen Diebstähle und Verlust von Kleidungsstücken, Wertsachen etc. besteht nicht.
§ 8
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins und seiner Abteilungen ist das Kalenderjahr.
§ 9
Beiträge und Gebühren
(1) Zur Deckung seines Aufwandes erhebt der Verein einen Mitgliederbeitrag (2) Die monatlichen Beiträge werden durch eine Mitgliederversammlung festgesetzt. Sie treten in ihrer jeweiligen Höhe mit Beginn des folgenden Jahres in Kraft. Sie sind in jedem Geschäftsjahr zu überprüfen. (3) Zusatzbeiträge für einzelne Abteilungen und Übungsgruppen setzt der Vorstand fest. Sie sind Bestandteil des Beitrages. (4) Sämtliche Beiträge sind Bringschulden. (5) Die Beiträge für das laufende Geschäftsjahr sind vierteljährlich im voraus zu entrichten. (6) Die Beitragspflicht – auch für Zusatzbeiträge (Abs. 3) – bleibt auch nach erfolgter Kündigung der Mitgliedschaft bis zum Ende eines Quartals bestehen. (7) In Ausnahmefällen kann Mitgliedern auf Antrag die Zahlung durch den Vorstand gestundet oder teilweise erlassen werden. (8) Bei einem Beitragsrückstand von zwölf Monaten kann nach mehrmaliger Mahnung die Mitgliedschaft durch den Vorstand fristlos gekündigt werden. (9) Die Aufnahme- und die Beitragsmahngebühren legt der Vorstand fest. (10) Gebühren sind grundsätzlich Bringschulden
§ 10
Geschäftsordnung
Den ordnungsgemäßen Ablauf der Vereinsarbeit regelt eine Geschäftsordnung. Sie wird vom Vorstand erstellt bzw. geändert.
§ 11
Ehrenmitgliedschaft, Ehrenordnung
(1) Für außergewöhnliche Verdienste um den Verein kann die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Ausnahmsweise kann diese Ehrung auch Nichtmitgliedern zuteil werden, die sich um die Förderung des Vereins besonders verdient gemacht haben. (2) Die Ernennung ist vom Vorstand mit Dreiviertelmehrheit zu beschließen. Sie ist der Mitgliederversammlung mitzuteilen. (3) Die so geehrten Personen haben alle Rechte der Mitgliedschaft. Sie sind von jeglicher Beitragszahlung befreit. (4) Die weiteren Möglichkeiten einer Mitgliederehrung regelt die Ehrenordnung, die durch den Vorstand beschlossen wird.
§ 12
Finanzordnung, Haushaltsplan
(1) Der Vorstand gibt dem Verein eine Finanzordnung. (2) Teil der Finanzordnung ist der Haushaltsplan, der jeweils bis zum 15.11. eines Jahres für das folgende Jahr vom Vorstand zu erstellen und zu verabschieden ist.
§ 13
Wahlen
(1) Alle Wahlen sind grundsätzlich schriftlich und geheim durchzuführen. Wird für ein Amt nur eine Person vorgeschlagen, kann die Wahl durch Handzeichen erfolgen, wenn dies einstimmig beschlossen wird. (2) Gewählt ist, wer die meisten Stimmen der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erhält.
II. Mitgliedschaft
§ 14
Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jeder werden, der die Vereinssatzung anerkennt. (2) Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung beantragt. Die Beitrittserklärung eines Minderjährigen bedarf der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. (3) Die Beitrittserklärung gilt durch den Verein als angenommen, wenn der Vorstand nicht innerhalb von 6 Wochen eine schriftliche Ablehnung erteilt; einer Angabe von Gründen bedarf es nicht. (4) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Ersten jenes Monats, in dem die Beitrittserklärung erfolgt.
§ 15
Rechte der Mitglieder
(1) Den Mitgliedern stehen die Einrichtungen des Vereins im Rahmen der Betriebsordnungen und der gültigen Belegungspläne zur Verfügung. (2) Sie haben das Recht, sich in allen Abteilungen des Vereins aktiv zu betätigen. Sie wirken bei der Bildung der Organe des Vereins und seiner Abteilungen mit. (3) Sie besitzen nach Vollendung des 18. Lebensjahres das aktive und passive Wahlrecht, das Stimm- und Vorschlagsrecht.
§ 16
Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat alles zu tun, was den Zielen des Vereins förderlich ist; es hat besonders durch sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins dafür zu sorgen, dass das Ansehen des Vereins nicht geschädigt wird. (2) Jedes Mitglied ist an die Satzung und die Beschlüsse der Organe des Vereins gebunden. (3) Ein Mitglied ist verpflichtet, das Vereinseigentum und die durch den Verein in Nutzung genommenen vereinsfremden Übungs- und Wettkampfstätten einschließlich deren Einrichtungen sorgsam zu behandeln.
§ 17
Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, fristlose Kündigung, Ausschluss, Tod. (2) Der Austritt ist nur zum Ende eines Quartals möglich. Er ist dem Vorstand spätestens sechs Wochen vorher schriftlich anzuzeigen. Die Austrittserklärung muss eigenhändig und bei Minderjährigen vom gesetzlichen Vertreter unterschrieben sein. (3) Die fristlose Kündigung erfolgt gem. § 9 Abs. 8. (4) Der Ausschluss erfolgt, wenn ein vereinsschädigendes Verhalten vorliegt, durch den Vorstand. Gegen diesen Ausschlussbescheid, der per Einschreiben zuzustellen ist, kann innerhalb eines Monats ab Zustellung schriftlich Beschwerde eingelegt werden. (5) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte.
III. Organe
§ 18
Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchst Organ des Vereins. (2) Sie tritt möglichst bis spätestens Ende März eines jeden Jahres zusammen und ist vom Vorstand einzuberufen. (3) Die Einberufung muss mindestens zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung im amtlichen Bekanntmachungsorgan der Barbarossastadt Gelnhausen sowie im Aushangkasten des Vereins erfolgen. (4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist nach Maßgabe des Absatzes (3) innerhalb von zwei Monaten einzuberufen, wenn die: a) durch Beschluss des Vorstandes b) durch die Kassenprüfer c) von mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe von Gründen beim Vorstand beantragt wird. (5) Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung beinhaltet im wesentlichen: a) die Jahresberichte des Vorstandes b) den Bericht der Kassenprüfer c) Entlastung des Vorstandes d) Erörterung wesentlicher Zielsetzungen des Vorstandes e) Neuwahlen des Vorstandes und der zwei Kassenprüfer f) Bestätigung der Abteilungsleiter und des Jugendleiters g) Die Entscheidung über eingereichte Anträge.
(6) Eine Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. (7) Jedes stimmberechtigte Mitglied hat das Recht, Anträge für die Tagesordnung einzureichen. Diese müssen dem Vorsitzenden mindestens eine Woche vor dem Termin einer Mitgliederversammlung schriftlich vorliegen. (8) Den Antrag auf Entlastung des Vorstandes stellen die Kassenprüfer. (9) Abstimmungen in einer Mitgliederversammlung erfolgen durch Stimmenzettel. Sie können, wenn dies mehrheitlich beschlossen wird, durch Handzeichen erfolgen. (10) Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder. (11) Über die in einer Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden der Versammlung und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 19
Vorstand
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er besteht aus: dem 1. Vorsitzenden dem 2. Vorsitzenden dem Geschäftsführer dem 1. Kassenwart dem 2. Kassenwart dem Schriftführer dem Vorsitzenden des Wirtschaftsausschusses den Abteilungsleitern dem Jugendleiter zwei Beisitzern.
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Geschäftsführer, der 1. Kassenwart und der Schriftführer. Der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende ist jeweils gemeinschaftlich mit dem Geschäftsführer, dem 1. Kassenwart oder dem Schriftführer vertretungsberechtigt. (3) Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig. (4) Ist vor Ablauf der Amtsdauer keine Neuwahl erfolgt, so verlängert sich diese bis zur Neuwahl. (5) Scheidet im Laufe der Wahlperiode ein Mitglied des Vorstandes aus, so ist von ihm unverzüglich ein anderes Vorstandsmitglied mit der Wahrnehmung der Geschäfte bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu beauftragen. (6) Bei Abstimmungen genügt die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. (7) Zu den Sitzungen können im Einzelfall sonstige Personen eingeladen werden; sie sind jedoch nicht stimmberechtigt.
§ 20
Abteilungsvorstände
(1) Die Abteilungsvorstände werden von den Anwesenden der jeweiligen Abteilungsmitgliederversammlung gewählt. Sie bestehen aus: dem Abteilungsleiter dem stellvertretenden Abteilungsleiter. (2) Der jeweiligen Mitgliederversammlung einer Abteilung bleibt es selbst überlassen, Abteilungsvorstandsmitglieder für weitere Funktionen zu wählen. (3) Die Wahl der Abteilungsvorstände muss vier Wochen vor den Vorstandsneuwahlen abgeschlossen sein.
§ 21
Jugendversammlung
(1) Die Jugendversammlung des Vereins umfasst die Mitglieder vom vollendeten 14. bis zum vollendeten 25. Lebensjahr. (2) Vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung hat eine Jugendversammlung stattzufinden. Sie ist auf dem vereinsüblichen Wege einzuberufen. Weitere Jugendversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse der Vereinsjugend liegt bzw. 10% der Jugendlichen dies verlangen. (3) Die Jugendversammlungen werden durch den Jugendleiter einberufen und geleitet. (4) Der Jugendleiter muss mindestens 18 Jahre alt sein; er sollte das 25. Lebensjahr nicht überschritten haben. (5) Der Jugendausschuss besteht aus: dem Jugendleiter zwei weiblichen Jugendlichen zwei männlichen Jugendlichen. (6) Alle zwei Jahre wählt die Jugendversammlung einen Jugendleiter und einen Jugendausschuss. Für die Wahl gilt sinngemäß die Vorschrift des § 20 Abs. 4. (7) In der Jugendversammlung haben Mitglieder mit Vollendung des 14. Lebensjahres das aktive und passive Wahlrecht, das Stimm- und Vorschlagsrecht.
§ 22
Kassenprüfer
(1) Zum Prüfer kann nur ein Mitglied gewählt werden, das nicht gleichzeitig dem Vorstand im Sinne des § 26 BGB angehört. Er muss das 18. Lebensjahr vollendet haben. (2) Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl ist unzulässig. (3) Die Kassenprüfer sollen die Ordnungsmäßigkeit der Wirtschaftsführung, also die Buchführung und die Belege, sowie die Kassenführung rechnerisch prüfen und dies durch ihre Unterschrift bestätigen. (4) Bei vorgefundenen Mängeln ist der Vorstand verpflichtet, den Prüfern Auskunft zu erteilen. Können die Mängel nicht aufgeklärt werden, ist unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. (5) Die Prüfungen sollen jeweils innerhalb angemessener Zeiträume, auf jeden Fall bis Ende Februar eines Jahres für das zurückliegende Geschäftsjahr stattfinden.
IV Schlussbestimmungen
§ 23
Haftung, Vermögen
(1) Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen, das aus dem Kassenbestand, den Bankguthaben, sämtlichen beweglichen und unbeweglichen Vermögenswerten besteht. (2) Sämtliches in den Abteilungen vorhandenes Vermögen ist und bleibt alleiniges Eigentum des Vereins, gleichgültig, ob es durch den Verein oder die Abteilungen erworben wurde bzw. durch Schenkung zufiel.
§ 24
Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins oder der Wegfall seines bisherigen Zwecks kann nur durch eine eigens zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung unter Beachtung des § 18 Abs. 2 erfolgen. Ein derartiger Beschluss kann nur mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst werden. (2) Das zum Zeitpunkt der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks vorhandene Vermögen fällt der Barbarossastadt Gelnhausen mit der Maßgabe zu, dass es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 4 der Satzung zu verwenden ist.
|


